§ 42a UrhG wurde im Rahmen der Urheberrechtsnovelle 2003 in das UrhG eingefügt, mit dem Ziel, das deutsche Urheberrecht auf eine Linie mit europarechtlichen Vorgaben zu bringen. Allerdings ist die Norm inhaltlich nicht neu - sie entspricht in ihrem Wortlaut exakt dem bei der Novelle gestrichenen § 61 UrhG. § 42a UrhG ordnet eine Zwangslizenz an: Die Norm liegt damit an der Schnittstelle zwischen den Immaterialgüterrechten und dem Kartellrecht. Das Verhältnis zwischen den beiden Rechtsgebieten ist zuletzt Gegenstand der Entscheidungen des EuGH in Sachen IMS Health und des BGH in Sachen Standard Spundfass gewesen. Die Rechtsprechung hat darin Tatbestandsvoraussetzungen für kartellrechtlich motivierte Zwangslizenzen an Immaterialgüterrechten formuliert. Kann anhand der ergangenen Urteile eine eindeutige Haltung der Judikatur zu den Tatbestandsvoraussetzungen für kartellrechtlich motivierte Zwangslizenzen festgestellt werden, so liegt es nahe, diese einer Blaupause gleich an '§ '42a UrhG anzulegen. Es ist möglich, dass die Norm einerseits den europäischen Vorgaben widerspricht, andererseits aber im Einklang mit dem von der Rechtsprechung aufgestellten Konzept liegt.
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